AGB

Technologien und Beratung für den Betonbau - B.T. innovation

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (,,AGB”) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen mit Kunden, wenn der Kunde Unternehmer(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich­ rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware”), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 631 BGB) sowie mit der Ware verbundene Serviceleistungen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie die Erbringung von Serviceleistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Den Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen, auch wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

§ 2 – Angebot / Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag sowie sonstige Vereinbarungen und Garantieerklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung geschlossen.

(3) Kommt der Vertrag durch einen Handelsvertreter zustande, ist er nur dann wirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder die bestellte Ware ausgeliefert wurde. Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis sind seitens des Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§ 3 – Preise

(1) Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sollte Ware aus Kulanzgründen von uns zurückgenommen werden, ist der Kunde verpflichtet, zum Ausgleich der bei uns entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 25 % des Warenwertes zu entrichten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

§ 4 – Technische Angaben

(1) Die in unseren Angeboten sowie Informationsmaterialien enthaltenen Produktangaben wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind Richtwerte, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.

(2) Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben unser Eigentum.

(3) Das Wissen um physikalische Verhältnisse und die Eigenschaften der bei uns erhältlichen Baubedarfswaren entsprechend dem Stand der Technik muss beim Kunden vorausgesetzt werden.

§ 5 – Liefer- und Abnahmepflichten

(1) Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” von uns schriftlich bestätigt worden. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Es sind geringfügige Überschreitungen zulässig. Da wir Waren ganz oder teilweise auch von anderen Herstellern beziehen, steht die Lieferung unserer Ware unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware umgehend informiert. Kommt eine Nachlieferung nicht in Betracht (Unmöglichkeit) oder ist die Leistung auch innerhalb einer neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Nichteinhaltung der Lieferfristen nicht zu vertreten haben. Eine vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung wird von uns zurückerstattet.

Eine Lieferfrist verlängert sich, wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, für die B.T. innovation GmbH nicht verantwortlich ist. Dies gilt auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges. Lieferfristverlängerungen ergeben sich z.B. aus Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen oder technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder den Zulieferer unzumutbar oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Zulieferer eintreten.

Entsprechende Lieferprobleme werden von uns umgehend dem Kunden mitgeteilt. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzten. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Beruht der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen Vertragsverletzung, so bestimmt sich unsere Haftung nach § 8.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde ist zur Annahme und Zahlung der Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die Annahme der Teillieferung ist für ihn unzumutbar oder beeinträchtigt seine sonstigen vertraglichen Rechte.

(3) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk wo auch der Erfüllungsort ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für seine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Tauschfähige Transportmittel wie Gitterboxen und Europaletten sind vom Kunden unverzüglich nach dem Entladen in tauschfähigem Zustand (Epal) an den Speditionsdienstleister zurückzugeben. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken. Die anfallenden Kosten hierfür trägt der Kunde.

(4) Bei Transportschäden hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren und den Spediteur zur Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

§ 6 – Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen sind spätestens 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart worden ist.

(2) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss und werden Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechend Bankbürgschaften zu verlangen. Für den Fall der Weigerung können wir vom Vertrag zurücktreten. Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgeführte Teillieferungen sind sofort zur Zahlung fällig. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Bezahlung ausgeliefert. Der Kunde verpflichtet sich, bereits zugekaufte oder zugestellte Ware wie auch bereits bei Zulieferern im Produktionsprozess befindliche Warenteile zu bezahlen, sofern diese nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadenersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.

(3) Zahlungen von Rechnungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.

(4) Verzugszinsen berechnen wir mit 8 %, bei Zahlungsverzug über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Es bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(5) Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Nicht geltend machen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung. Eine Zahlung kann nur wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen aufgrund einer bei uns schriftlich eingegangenen Reklamation zurückbehalten werden.

(6) Sicherheitsleistungen, die durch uns zu leisten sind, können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§ 7 – Mängelhaftung

(1) Für die Rechte der Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelieferter Ware (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) oder mangelhafter Serviceleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben gesetzliche Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gern. § 474,479 BGB).

(2) Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Übrigen ist Grundlage unserer Mängelhaftung die über die Beschaffenheit der Ware oder Serviceleistung getroffene schriftliche Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht(§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Aussagen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaus­sagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert zu rügen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Ware oder Serviceleistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon anhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Forderungen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

(8) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt§ 8.

§ 8 – Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften nicht für Schäden, die auf fehlerhafte Anwendung oder den unsachgemäßen Einbau unserer Produkte zurückzuführen sind, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ware nur für den vertraglich bestimmten oder den produktüblichen Verwendungszweck eingesetzt werden darf.

(3) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit b) aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Soweit die Haftung nach§ 8 Abs. 1-3 ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für die Haftung des Inhabers, der Organe, leitender Mitarbeiter, Mitarbeiter sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.

(5) Die sich aus§ 8 Abs. 2 – 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche der Kunden nach dem Produkthaftungs­gesetz.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns ein (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ermächtigt uns widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Verkäufer von Bauelementen, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentliche Bestandteile aufgrund Werksvertrag des Kunden mit dem Bauherr bestimmt sind, ist damit einverstanden, dass der schuldrechtliche Anspruch des Unternehmens (Käufers) auf Bestellen einer Sicherheitshypothek(§ 648 BGB) auf Grund und mit der oben vereinbarten Forderungsabtretung im Wert der gelieferten Bauelemente auf den Verkäufer übergeht. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet uns mitzuteilen, ob und wann die gelieferten Bauelemente eingebaut sind. Der Kunde ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber auf Aufforderung verpflichtet, diese Rechte an uns zu übertragen (vgl.§ 1153,1154 Abs.3, 873 BGB).

(4) Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Kunden ausgestellten und vom Verkäufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Kunde somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weiterlaufende Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verkäufers bestehen. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns obliegt.

§ 10 – Datenschutz und Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten

(1) Alle beteiligten Parteien sind verpflichtet, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Weitergabe von Kontaktdaten an Dritte ist ausschließlich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen zulässig.

(2) Für die Erbringung von vereinbarten Lieferungen und Leistungen oder zur Evaluierung, welche Leistungen B.T. innovation gegenüber dem Kunden anbieten kann, ist die Nutzung von Kunden-Daten durch B.T. innovation erforderlich. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Daten B.T. innovation zur Wartung, Verbesserung oder Weiterentwicklung der Leistungen, auch unter Einsatz künstlicher Intelligenz, zur Verfügung stehen. B.T. innovation ist es in diesem Zusammenhang ausdrücklich gestattet, die Daten weltweit, unbefristet, unwiderruflich, nicht­ exklusiv, unentgeltlich, unterlizenzierbar und übertragbar, uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten bzw. nutzen und verwerten zu lassen. B.T. innovation darf die Daten anderen Unternehmen der BT-Gruppe und/oder Subunternehmern von B.T. innovation nur insoweit zur Verfügung stellen, wie dies für die Leistungen, deren Wartung, Verbesserung, Weiterentwicklung oder Evaluierung erforderlich ist.

§ 11 – Gerichtsstand

(1) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sine des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten Magdeburg. Wir sind aber auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

§ 12 – Anzuwendendes Recht

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-} Rechtsordnungen, insbesondere des UN­ Kaufrechts.

§ 13 – Salvatorische Klausel

(1) Sofern einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweiseunwirksam sein sollten, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen, dem Sinn und Zweck, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung, der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Stand: 08/2023
Nach oben scrollen